Satzung
des
Vereins der Angelfreunde Hiesfeld 1968 e.V.
§ 1 Name, Sitz, Gerichtsstand,
Geschäftsjahr, Verbandszugehörigkeit
1. Der Verein führt den Namen “Verein der Angelfreunde Hiesfeld 1968 e.V.” (Kurzform “VdA Hiesfeld”). Er hat seinen Sitz in Dinslaken-Hiesfeld und ist unter der Nr. 386 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Dinslaken eingetragen.
2. Gerichtsstand ist Dinslaken.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der VdA Hiesfeld ist dem Landes-Fischerei-Verband Nordrhein e.V. Bonn angeschlossen (Verbandsmitglieds-Nr 429)
§ 2 Zweck,
Ziele und Aufgaben
1. Der VdA Hiesfeld ist eine Vereinigung von Sportfischern und bezweckt die Wahrnehmung der fischereilichen Interessen seiner Mitglieder. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der VdA Hiesfeld ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral. Mittel des VdA dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des VdA fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine persönlichen Zuwendungen aus Mitteln des VdA. Auslagen und Kosten, die ehrenamtlich tätigen Personen entstanden sind, werden erstattet. Die Mitgliederversammlung kann über die Zahlung von Aufwandsentschädigungen beschließen.
2. Ziele und Aufgaben des VdA Hiesfeld im einzelnen sind
a) Pflege und Förderung der Fischerei unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen
b) Pacht oder Kauf von Fischereigewässern
c) Hege und Pflege des Fischbestandes
d) Erhaltung und Pflege sämtlicher im und am Wasser vorkommenden Tierarten und Pflanzen.
e) Durchführung von geeigneten Maßnahmen zur Erhaltung der Gewässer und gegen Schädigungen und Vernichtungen der Lebensbedingungen der Fische
f) Förderung des Tierschutzes
g) Bekämpfung der Tierseuchen
h) Naturschutz und Landschaftsschutz im Sinne der Naturschutzgesetze
i) Umweltschutz, soweit die Reinhaltung von Wasser gefördert wird
j) Jugendpflege und Jugendfürsorge
k) Erziehung und Volksbildung
l) Förderung des Sports
m) Förderung der Heimatkunde und Heimatpflege
§ 3 Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus
a) ordentlichen Mitgliedern
b) jugendlichen Mitgliedern
c) passiven Mitgliedern
d) Ehrenmitgliedern
2. Ordentliche Mitglieder sind Personen, die am 01.01. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben und am Angeln aktiv im Vereinsgewässer und an sportlichen Wettbewerben des VdA Hiesfeld teilnehmen.
3. Jugendliche Mitglieder sind Personen, die am 01.01 des laufenden Geschäftsjahres das 10., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und aktiv am Angeln im Vereinsgewässer und an sportlichen Wettbewerben des VdA teilnehmen. Jugendliche Mitglieder, die noch nicht die Sportfischerprüfung abgelegt haben, dürfen nur in Begleitung einer Person mit Sportfischerprüfung angeln.
4. Passive Mitglieder sind Personen, die weder aktiv am Angeln im Vereinsgewässer noch an sportlichen Wettbewerben des VdA teilnehmen. Sie zahlen einen ermäßigten Beitrag.
5. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich im besonderen Maße um den VdA oder um das Fischereiwesen verdient gemacht haben. Sie haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.
§ 4 Erwerb
der Mitgliedschaft
1. Der Erwerb der Mitgliedschaft im VdA Hiesfeld setzt den Besitz eines gültigen Fischereischeines voraus, ausgenommen hiervon sind passive Mitglieder.
2. Aufnahmeanträge sind an den Vorstand zu richten, dieser beschließt. Lehnt der Vorstand einen Aufnahmeantrag ab, so ist die Ablehnung dem Antragsteller schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Ein erneuter Aufnahmeantrag kann an die Mitgliederversammlung gerichtet werden, diese entscheidet endgültig.
3. Vorstrafen wegen Fischfrevels, Wilddieberei oder Umweltverschmutzung können eine Aufnahme ausschließen.
4. Die Mitgliedschaft ist nach Entrichtung der festgesetzten Gebühren und eines Jahresbeitrages erworben.
5. Auf Antrag kann durch Vorstandsbeschluss eine ordentliche in eine passive oder eine passive in eine ordentliche Mitgliedschaft umgewandelt werden.
6. Die Ehrenmitgliedschaft wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
7. Jedes Mitglied des VdA ist mittelbares Mitglied des Landes-Fischerer-Verbandes Nordrhein e.V. in Bonn.
8. Die Mitgliederversammlung kann eine Höchstzahl der Mitglieder beschließen.
§ 5 Rechte
und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder haben das Recht, die Übungsstätten des VdA
2. (Pachtgelände, Vereinsgewässer, Vereinshaus etc. ) unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zu benutzen, Die Mitglieder sind berechtigt, am Vereinsgewässer den Angelsport auszuüben und an Wettbewerben des VdA teilzunehmen, hiervon ausgenommen sind passive Mitglieder.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) die Ziele und Aufgaben des VdA nach besten Kräften zu fördern,
b) alle die Ausführung der Fischerei betreffenden gesetzlichen, verbands- und vereinsmäßigen Bestimmungen und die Grundsätze waid- und naturgerechten Verhaltens zu beachten,
c) alles zu unterlassen, was dem VdA materiell oder ideell schadet,
d) sportlichen Anstand, Fairneß und Kameradschaft zu halten,
e) die festgesetzten Beiträge fristgemäß zu bezahlen,
f) die festgesetzten Arbeitsstunden (Teichdienst) zu leisten.
§ 6 Beendigung
der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt ist zum Ende eines Geschäftsjahres möglich und muß dem Vorstand durch eingeschriebenen Brief bis spätestens 30.09. mitgeteilt werden. Der Austritt wird vom VdA schriftlich bestätigt.
3. Eine rechtskräftige Verurteilung wegen Fischfrevels, Wilddieberei oder Umweltverschmutzung bewirkt den sofortigen Ausschluß aus dem VdA.
4. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem VdA ausgeschlossen werden, wenn es
a) durch sein Verhalten die Ziele und Aufgaben oder das Ansehen des VdA schädigt oder gefährdet.
b) die die Fischerei betreffenden gesetzlichen, verbands- und vereinsmäßigen Bestimmungen oder die Grundsätze waid- und naturgerechten Verhaltens nicht beachtet.
c) trotz Mahnung bis zum 01.03 seine Beiträge nicht bezahlt hat.
5. Der Ausschließungsbeschluss bedarf der 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Vorstandssitzung. Der Ausschluß ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe durch Brief mit Postzustellungsurkunde mitzuteilen.
6. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann vom Betroffenen Einspruch bei der nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden, diese entscheidet endgültig. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied Anspruch auf Rückzahlung der Kaution einschließlich Zinsen. Alle anderen Ansprüche gegen den VdA erlöschen.
§ 7 Beiträge
1. Jedes ordentliche und jugendliche Mitglied hat bei seinem
Eintritt eine Aufnahmegebühr, ein Besatzgeld und einen Jahresbeitrag zu entrichten und eine Kaution zu hinterlegen.
Die Kaution wird vom VdA verzinslich angelegt und nach Beendigung der Mitgliedschaft mit Zinsen zurückbezahlt.
2. Passive Mitglieder zahlen bei Eintritt lediglich einen Jahresbeitrag. Bei Umwandlung einer passiven in eine ordentliche Mitgliedschaft werden Aufnahmegebühr, Besatzgeld und Kaution fällig, es sei denn, dass vor der passiven bereits eine ordentliche oder jugendliche Mitgliedschaft bestanden hat.
3. Ehrenmitglieder sind von allen Zahlungen befreit.
4. Die Höhe der Aufnahmegebühr, des Besatzgeldes, der Mitgliedsbeiträge und der Kaution wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
5. Der Mitgliederbeitrag wird am 15.01. eines jeden Geschäftsjahres abgebucht.
Mitglieder, die bis zum 15.02. ihren Beitrag nicht bezahlt haben, bekommen eine Mahnung und zahlen zuzüglich Buchungskosten in Höhe von 7 Euro. Geht bis Ende 02 keine Meldung des säumigen Mitgliedes zur Beitragszahlung ein, erfolgt die Kündigung zum 01.03.
6. Der volle Mitgliedsbeitrag wird auch erhoben, wenn ein Mitglied im Laufe eines Geschäftsjahres eintritt oder die Mitgliedschaft im Laufe eines Geschäftsjahres endet.
7. Wird ein Mitglied zum Wehr- oder Zivildienst eingezogen, ist es für ein Jahr von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.
§ 8 Organe
des VdA
1. Organe des VdA sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der geschäftsführende Vorstand
d) der Ältestenrat
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des VdA. Sie fasst die für seine Entwicklung und Verwaltung richtungsgebundenen Beschlüsse.
2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich, spätestens bis zum 31. März, statt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Vorstand weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn es wenigstens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes des Beratungsthemas beantragt wird.
3. Zur Mitgliederversammlung werden alle Mitglieder vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich eingeladen. Im Einladungsschreiben ist die Tagesordnung anzugeben.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
5. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied mit einer Stimme stimmberechtigt. Die Übertragung der Stimme auf andere ist unzulässig.
6. Bei Abstimmungen und Wahlen ist zur Beschlussfassung die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Erhält bei Wahlen keiner der Kandidaten die Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, ist ein zweiter Wahlgang erforderlich. Kommt auch hier die erforderliche Mehrheit nicht zustande, wird ein dritter Wahlgang durchgeführt, in dem der Kandidat gewählt ist, der die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit im dritten Wahlgang entscheidet das Los.
7. Abgestimmt und gewählt wird grundsätzlich durch Handaufheben. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass geheim abgestimmt oder gewählt wird.
8. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterschrieben wird. Aus der Niederschrift soll der wesentliche Gang der Verhandlung ersichtlich sein. Beschlüsse sind mit Abstimmungsergebnis wörtlich aufzunehmen. Die Niederschrift ist in der folgenden Mitgliederversammlung zu verlesen und von der Mitgliederversammlung genehmigen zu lassen.
9. Eine Erweiterung der Tagesordnung muß unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich vor Beginn der Mitgliederversammlung beantragt werden.
10. Während der Mitgliederversammlung ist das Angeln am Vereinsgewässer nicht gestattet.
§ 10 Aufgaben
der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Wahl des Vorstandes
2. Wahl der Kassenprüfer
3. Wahl des Ältestenrates
4. Aufstellung des Etats
5. Entgegennahme der Jahresgeschäftsberichte, des Berichtes über die Jahresrechnung und des Berichtes der Kassenprüfer
6. Entlastung des Vorstandes
7. Festsetzung der Aufnahmegebühr, des Besatzgeldes, des Mitgliedsbeitrages und der Kaution
8. Festsetzung der Arbeitsstunden der Mitglieder und des Beitrages für nicht geleistete Arbeitsstunden
9. Festsetzung der Höchstzahl der jährlich auszugebenden Gastkarten
10. Entscheidung über Einsprüche gegen Nichtaufnahme und Ausschluss
11. Ernennung von Ehrenmitgliedern
12. Festsetzung der Höchstzahl der Mitglieder
13. Beschlussfassung über die Zahlung von Aufwandsentschädigungen
14. Festsetzung des Höchstbetrages bei Abschluß von Rechtsgeschäften durch den Vorstand
15. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
16. Erlass von Ordnungen zur Satzung
17. Beschlussfassung über die Auflösung des VdA
§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Geschäftsführer
d) dem Schriftführer
e) dem Kassenwart
f) dem Kassenwartvertreter
g) dem Gewässerwart
h) dem stellvertretenden Gewässerwart
i) dem Jugendwart
j) dem Sportwart
k) dem Sozialwart
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Vorstand reduziert (außer um die unter a), c), e), und g) aufgeführten Personen) oder erweitert werden.
2. Sitzungen des Vorstandes werden durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, bei Bedarf einberufen oder wenn es mindestens ¼ der Vorstandsmitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes des Beratungsthemas verlangt. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen. Die Tagesordnung ist im Einladungsschreiben anzugeben.
3. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit muß innerhalb einer Woche gem. Nr. 2 eine zweite Sitzung einberufen werden. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung ist auf die besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Die Beschlussfähigkeit ist vom Versammlungsleiter vor Beginn der Sitzung festzustellen und in der Niederschrift zu vermerken.
4. Die Bestimmungen des § 9 Nr. 5 bis 9 der Satzung gelten für den Vorstand entsprechend.
5. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt in jedem Falle so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wahl des Vorsitzenden, des Geschäftsführers, des Kassenwartes und des Gewässerwartes findet in den Jahren mit gerader Jahreszahl statt. Alle übrigen Vorstandsmitglieder werden in den Jahren mit ungerader Jahreszahl gewählt.
6. Scheidet im Laufe der Amtszeit ein Mitglied aus dem Vorstand aus, wird für den Rest der Amtszeit von der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied gewählt. Bis zur Neuwahl wird das Amt vom jeweiligen Vertreter übernommen.
§ 12 Aufgaben
des Vorstandes
1. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte entsprechend den Bestimmungen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Ihm obliegt die Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung. Er sorgt für die Ausführung der in der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse. Er schließt Rechtsgeschäfte in dem von der Mitgliederversammlung festgesetzten Rahmen ab.
2. Der Vorsitzende koordiniert und überwacht die Tätigkeiten der anderen Vorstandsmitglieder. Er leitet die Mitgliederversammlung.
beruft die Sitzungen des Vorstandes ein und führt in ihnen den Vorsitz. Er hat das Recht, von allen Mitgliedern des Vorstandes jede das Vereinsgeschehen betreffende Auskunft, auch unter Vorlage von Urkunden und Schriftstücken, zu verlangen und an den Sitzungen aller Organe und Abteilungen des VdA teilzunehmen. Der Vorsitzende vertritt den VdA nach außen. Im Benehmen mit dem Geschäftsführer führt er den Schriftwechsel des VdA, Schriftwechsel, der einzelne Fachbereiche betrifft, kann den jeweiligen Vorstandsmitgliedern oder Fachwarten übertragen werden.
3. Der Geschäftsführer erledigt die im Bereich der Geschäftsführung anfallenden Aufgaben und zusammen mit dem Vorsitzenden den Schriftwechsel.
4. Der Schriftführer fasst die Niederschriften über die Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen ab.
5. Dem Kassenwart obliegt die Verwaltung des gesamten Finanzwesens. Er hat für die rechtzeitigen Einzüge sämtlicher Beiträge zu sorgen, Beitragsrückstände anzumahnen und ggf. die gerichtliche Eintreibung zu veranlassen. Im Auftrag des Vorstandes leistet er Zahlungen für den VdA, über die verwalteten Gelder hat er gewissenhaft Buch zu führen. Die Verfügungsgewalt über Konten des VdA wird vom Kassenwart und einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam ausgeübt.
6. Der Gewässerwart sorgt für den notwendigen Fischbesatz im Vereinsgewässer und für die Gesunderhaltung des Besatzes. Er sorgt für die Instandhaltung des Gewässers und leitet den Arbeitsdienst.
7. Für die Jugendarbeit im VdA ist der Jugendwart zuständig. Insbesondere soll er Wettbewerbe und Veranstaltungen für die jugendlichen Mitglieder durchführen.
8. Der Sport- und Spielbetrieb untersteht dem Sportwart. Insbesondere ist er für die Ausrichtung der gemeinsamen Veranstaltungen zuständig.
9. Der Sozialwart ist für die sozialen Belange der Mitglieder zuständig. Er wickelt alle versicherungstechnischen Angelegenheiten ab, die sich durch die Ausübung des Angelsportes der Vereinsmitglieder ergeben.
10. Bei Verhinderung der unter 2 bis 6 aufgeführten Vorstandsmitglieder werden die Aufgaben vom jeweiligen Vertreter übernommen.
Geschäftsführer und Schriftführer vertreten sich gegenseitig.
11. Durch Vorstandsbeschluss können den Vorstandsmitgliedern nach Zustimmung durch den jeweils Betroffenen weitere Aufgaben übertragen werden.
12. Die Vorstandsmitglieder haben über ihre Tätigkeit der Mitgliederversammlung jährlich einen Rechenschaftsbericht vorzulegen.
§ 13 Geschäftsführender
Vorstand
1. Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Geschäftsführer, der Kassenwart und der Gewässerwart.
2. Der geschäftsführende Vorstand erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und trifft Entscheidungen im Rahmen der Kompetenz des Vorstandes, die keinen Aufschub dulden. Die getroffenen Entscheidungen sind dem Vorstand in seiner nächsten Sitzung mitzuteilen.
§ 14 Ältestenrat
1. Der Ältestenrat besteht aus 5 ordentlichen Mitgliedern und wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Es sollen nur langjährige, verdiente Mitglieder benannt werden. Vorstandsmitglieder dürfen dem Ältestenrat nicht angehören.
2. Der Ältestenrat kann vom Vorstand und von jedem Mitglied in besonderen Fällen angerufen werden. Er unterstützt den Vorstand und die Mitgliederversammlung durch Empfehlungen und Entscheidungshilfen.
3. Der Ältestenrat wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
§ 15 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren 2 Kassenprüfer. Wiederwahl ist nicht möglich. Es wird so gewählt, dass die gemeinsame Amtszeit beider Kassenprüfer 1 Jahr beträgt.
2. Die Kassenprüfer haben die Kassenführung des abgelaufenen Geschäftsjahres zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
3. Vorstandsmitglieder können nicht zu Kassenprüfern gewählt werden.
§ 16 Erlaubnisscheine
1. Jedes Mitglied muß im Besitz eines gültigen Fischereierlaubnisscheines sein. Ausgenommen hiervon sind passive Mitglieder. Die Fangergebnisse eines jeden Jahres sind der Mitgliederversammlung mitzuteilen.
2. An Mitglieder können für Nichtmitglieder, die in Besitz eines gültigen Fischereischeines sind, Gastkarten (Tageserlaubnisscheine) ausgegeben werden. Ausgenommen hiervon sind passive Mitglieder. Die Anzahl der Gastkarten, die jedes Mitglied jährlich erhalten kann, wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
3. Für ehemalige Mitglieder, die im Umkreis von 50 km vom Vereinsgewässer wohnen, können keine Gastkarten erworben werden. In begründeten Fällen können vom geschäftsführenden Vorstand Ausnahmen zugelassen werden. Für passive Mitglieder können keine Gastkarten erworben werden.
4. Gäste dürfen nur in Begleitung des Mitgliedes angeln und erkennen alle für die Mitglieder des VdA geltenden Bestimmungen an.
§ 17 Arbeitsstunden
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, jährlich die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Arbeitsstunden (Teichdienst) zu leisten.
2. Werden im Laufe eines Geschäftsjahres keine Arbeitsstunden geleistet, wird bis zum 01.03. des folgenden Jahres ein von der Mitgliederversammlung festgesetzter Beitrag fällig.
3. Mitglieder des Vorstandes, Ehrenmitglieder, passive Mitglieder und Mitglieder ab dem 66. Lebensjahr sind von der Leistung der Arbeitsstunden befreit. Das gleiche gilt für die Dauer von 1 Jahr für Wehrpflichtige und Zivildienstleistende.
§ 18 Ordnungen
zur Satzung
1. Die Mitgliederversammlung kann zu dieser Satzung Ordnungen erlassen, (z. B. Geschäftsordnung, Gewässerordnung, Jugendordnung).
2. Die Beschlussfassung über Erlass oder Änderung einer Ordnung erfordert die 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
3. Die Bestimmungen der Ordnungen haben die gleichen rechtlichen Wirkungen wie diese Satzung.
§ 19 Gewässerordnung
§ 1 Diese Gewässerordnung gilt für die vom VdA Hiesfeld bewirtschafteten Gewässer. Die Mitglieder des VdA Hiesfeld verpflichten sich, den Inhalt dieser Gewässerordnung zur Kenntnis zu nehmen und sämtliche Bestimmungen einzuhalten.
§ 2 Der waidgerechte Angler betreibt die Fischerei pfleglich unter Wahrung der Belange des Natur-, Landschafts- und Gewässerschutzes. Er verpflichtet sich, an der Überwachung der Gewässer nach Kräften mitzuwirken. Bei festgestellten Wasserverunreinigungen, Fischsterben oder Fischkrankheiten sind sofort die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, und insbesondere:
*
Meldung an den Vereinsvorstand oder an die Ausgabestelle des Erlaubnisscheines.
§ 3 Bei festgestellten Verletzungen der Vorschriften oder Verstöße gegen diese Gewässerordnung sind ein Fischereiaufseher oder der Vereinsvorstand zu verständigen.
§ 4 Der Verkauf oder Tausch gefangener Fische ist grundsätzlich untersagt. Gefangene Fische sind vom Angler selbst zu verwerten.
§ 5 Bei der Ausübung der Fischerei sind die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Außerdem sind die auf dem jeweiligen Erlaubnisschein vermerkten Sonderbestimmungen zu beachten sowie diese Gewässerordnung zu befolgen.
§ 6 Jeder Angler hat beim Fischfang an den Vereinsgewässern den Fischereischein, Fischereierlaubnisschein und Sportfischerpass bei sich zu führen. Ferner gehören ein Unterfangnetz, eine Vorrichtung zum Abmessen der Fische, Hakenlöser, Fischtöter und Messer zur Ausrüstung.
§ 7 Bei der Begegnung am Fischwasser sind Anglern, die sich durch Vorzeigen ihres Sportfischerpasses des VdA Hiesfeld ausweisen, die eigenen Fischereiausweise auf Verlangen vorzuzeigen. Den Fischereiaufsehern müssen bei Kontrollen der Fischereischein, Fischereierlaubnisschein und Sportfischerpass ausgehändigt werden und nach Aufforderung gefangene Fische zur Überprüfung, z. B. der Mindestmaße, gezeigt werden. Grundsätzlich ist den Anordnungen der Fischereiaufseher Folge zu leisten.
§ 8 Es ist verboten, untermaßige oder in der Schonzeit gefangene Fische mitzunehmen. Als Mindestmaß gelten die auf dem Erlaubnisschein vermerkten Maße. Untermaßige oder in der Schonzeit gefangene Fische sind nach schonendem Lösen des Hakens sofort in das Wasser zurückzusetzen. Die Benutzung eines geeigneten Hakenlösers ist vorgeschrieben.
Landen
von Fischen
Der Fisch ist nach dem Biss so schnell wie möglich
ordnungsgemäß zu landen.
Behandlung
des maßigen Fisches, der keiner
Schonzeit
unterliegt
Nach der Landung ist der Fisch durch einen oder mehrere kräftige Schläge auf den Hinterkopf zu betäuben. Sofort nach der Betäubung ist der Fisch zu töten. Erst wenn der Fisch getötet ist, wird der Angelhaken entfernt. Es besteht kein vernünftiger Grund, einen maßigen Fisch nicht als Beute zu behalten. Fische nur aus Freude am Drill zu fangen, entspricht nicht unserem Verständnis von Fischwaidgerechtigkeit.
Als Köderfische dürfen nur Fische , für die kein gesetzliches Mindestmaß vorgeschrieben ist, verwendet werden, und zwar nur in dem Gewässer aus dem sie stammen (vgl. § 7 LFO). Der Einsatz des lebenden Köderfisches ist gesetzlich verboten. Jegliches Hältern von lebenden Fischen ist verboten. Schlachtabfälle nicht in den Gewässern entsorgen.
§ 9 Beim Angeln auf Friedfisch ist nur der Einfachhaken gestattet. Ein Stahlvorfach oder Vorfach aus anderem geeignetem (besonders widerstandsfähigem) Material ist beim Angeln auf Hecht vorgeschrieben.
§ 10 Die in den Sonderbestimmungen des Fischereierlaubnisscheines des VdA Hiesfeld festgesetzten Tageshöchstfangmengen sind Bestandteil der Gewässerordnung. Sie sind strikt einzuhalten.
§ 11 Es ist nicht gestattet, andere Personen mitangeln zu lassen. Angelruten dürfen im Abstand von höchstens 5 Metern ausgelegt werden und zwar so, dass sie vom Angler ständig persönlich wirksam beaufsichtigt und bedient werden können. Unbeaufsichtigt vorgefundene, ausgelegte Angelgeräte werden ersatzlos eingezogen.
Beim Spinn- und Fliegenfischen oder Senken dürfen keine weiteren Angeln ausgelegt bleiben. (Senken nur im See 3 erlaubt.)
§ 12 Am Gewässer ist auf Sauberkeit zu achten. Das Verschmutzen der Gewässer und deren Ufer, insbesondere durch Plastikbehälter, Flaschen, Dosen, Papier usw. ist strengstens untersagt. Eigener Abfall und Leergut ist privat zu entsorgen.
Wer von einem verschmutzten Platz aus angelt, kann wie der Verursacher der Verunreinigung zur Rechenschaft gezogen werden.
Uferbefestigungen, Wasserpflanzen und Anpflanzungen sowie angrenzende Kulturen, Wiesen und Äcker sind zu schonen. Zäune dürfen nicht beschädigt werden. Zelten, Lagern, Auto waschen und das Errichten von Feuerstellen (Lagerfeuer) ist nicht gestattet. Jeglicher Lärm ist zu vermeiden.
Angelschirme, Schirme mit
Rundumschutz sind als Regen- und Sonnenschutz erlaubt.
§ 13 Bei Meinungsverschiedenheiten mit Gewässeranliegern hat sich der Erlaubnisscheininhaber höflich zu verhalten und dem Verein umgehend Mitteilung zu machen.
§ 14 Jeder Angler hat bei der Ausübung der Fischerei Schäden an Menschen, Tieren und Sachen zu vermeiden.
§ 15 Parken am Gewässer
Fahrzeuge mit sichtbar ausgelegter Parkplakette auf dem Parkplatz abstellen, Tor verschließen.
§ 16 Das Anfüttern ist auf 1 kg Trockenfutter begrenzt. Anfüttern nur während des Angelns. Der Gewässerwart hat das Recht, zum Schutze der Gewässer das Anfüttern zeitlich begrenzt zu verbieten. Gefärbtes Futter (außer mit Lebensmittelfarbe) ist verboten.
§ 17 Werden Übertretungen dieser Gewässerordnung festgestellt, so sind die Kontrollpersonen des VdA berechtigt, den Fischereierlaubnisschein vorläufig einzuziehen und weitere Ordnungsmaßnahmen einzuleiten. Ein Verstoß gegen diese Gewässerordnung durch Tagesfischereierlaubnisschein-Inhaber hat den sofortigen entschädigungslosen Einzug der Erlaubnis zur Folge.
§ 18 Spinn- und Fliegenfischer haben beim Angeln immer das Nachrecht gegenüber dem ruhenden Angler.
Diese Gewässerordnung ist am 25.03.2001 auf der Jahreshauptversammlung angenommen worden. Die alte Gewässerordnung verliert mit gleichem Datum ihre Gültigkeit.
§ 20 Jugendordnung
§ 1 Mitgliedschaft
1. Mitglieder der Jugendabteilung des VdA Hiesfeld 1968 e.V. sind alle Jugendliche des VdA Hiesfeld 1968 e.V., sowie alle in den Jugendbereich gewählten oder berufenden Mitarbeiter. Die Jugendlichen erhalten den Sportfischerpass des Verbandes und den Erlaubnisschein des VdA Hiesfeld 1968 e.V.
2. Als Jugendliche gelten alle Mädchen und Jungen, die das 10. Lebensjahr vollendet haben bis zum Ende des Geschäftsjahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden.
3. Die Mitgliederzahl der Jugendabteilung des VdA Hiesfeld 1968 e.V. kann durch Abstimmung auf der Jahreshauptversammlung begrenzt werden.
§ 2 Zweck
und Aufgaben
1. Die Jugend des VdA Hiesfeld 1968 e.V. führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über Verwendung der ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit.
2. Die Jugend des VdA Hiesfeld 1968 e.V. vertritt unter Beachtung der Satzung des VdA Hiesfeld 1968 e.V. und der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates folgende Ziele:
a) Die Hege und Pflege artenreicher Fischbestände, die Schaffung einer artenreichen Natur und Umwelt
b) Die Erhaltung und Pflege der im und am Gewässer vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt
c) Die Pflege des waidgerechten Fischens im Sinne einer ausgewogenen Nutzung der Fischbestände
d) Die Aus- und Fortbildung der Fischerjugend
e) Die Koordination und Unterstützung der Aktivitäten der Mitglieder
f) Die Vereinsjugend verhält sich in Fragen der Parteipolitik, der Religion und der Rasse neutral
g) Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit
h) Zusammenarbeit mit anderen Jugendgruppen einschließlich internationaler Verständigung
§ 3 Organe
Organe der Jugendabteilung des VdA Hiesfeld 1968 e.V. sind
1. Die Jugendversammlung
2. Die Jugendleitung
§ 4 Jugendversammlung
1. Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Jugendabteilung des VdA Hiesfeld 1968 e.V.
2. Sie besteht aus den Mitgliedern der Jugendabteilung und den gewählten oder berufenen Mitgliedern der Jugendabteilung
3. Die Aufgaben der Jugendabteilung sind:
a) Festlegung der Aktivitäten der Jugendabteilung des VdA Hiesfeld 1968 e.V.
b) Beschlußfassung der vorliegenden Anträge
c) Genehmigung des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung
d) Festlegung der Richtlinien für die Arbeit der Jugend
e) Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses
f) Entlastung der Jugendleitung
4. Die Jugendversammlung tagt mindestens zweimal jährlich. Der Jugendwart beruft die ordentliche Jugendversammlung mindestens 2 Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich ein.
5. Auf Antrag eines Drittels der Stimmberechtigten oder eines aufgrund mit 2/3 Mehrheit gefaßten Beschlusses der Jugendversammlung ist eine außerordentliche Jugendversammlung innerhalb eines Monats vom Jugendwart nach Vorliegen des Antrages unter Einhaltung einer Ladefrist einzuberufen.
6. Anträge zur Jugendversammlung können von den Mitgliedern der Jugendabteilung des VdA Hiesfeld 1968 e.V. gestellt werden und müssen mindestens 1 Woche vor der Jugendversammlung schriftlich dem Jugendwart vorliegen.
7. Nicht fristgemäß vorliegende Anträge zur Jugendversammlung bedürfen für die Behandlung in der Tagesordnung der Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
8. Jede form- und fristgerecht einberufene Jugendversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder.
9. Die Jugendversammlung des VdA Hiesfeld 1968 e.V. fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen (Handaufheben). Auf Antrag der Mitgliederversammlung kann geheim abgestimmt oder gewählt werden.
10. Abwesende können gewählt werden, sofern sie vorher erklärt haben, das Amt zu übernehmen und eine schriftliche Zustimmung der Versammlung vorliegt.
11. Jedes Mitglied der Jugendabteilung hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.
12. Die Jugendversammlung wird vom Jugendwart geleitet. Bei Verhinderung des Jugendwartes wird die Versammlung vom Jugendwart-Vertreter geleitet.
13. Über jede Jugendversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Der Protokollführer wird vom Leiter der Jugendversammlung bestimmt. Das Protokoll ist vom Leiter der Jugendversammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 5 Leitung
der Jugendabteilung
1. Die Leitung der Jugendabteilung besteht aus:
a) dem Jugendwart
b) dem Jugendwart-Vertreter
2. Der Jugendwart vertritt die Jugend des VdA Hiesfeld 1968 e.V. im Rahmen der Satzung des VdA Hiesfeld 1968 e.V. nach innen und nach außen. Er ist Mitglied des Vorstandes. Bei dessen Verhinderung übernimmt der Jugendwart-Vertreter solange seine Aufgaben.
3. Der Jugendwart wird auf die Dauer von 2 Jahren von der Jugend auf der Jahreshauptversammlung des VdA Hiesfeld 1968 e.V. gewählt. Der Jugendwart-Vertreter wird für die Dauer von 1 Jahr von der Jugend gewählt. Er ist nicht Mitglied des Vorstandes. Die Wahl des Jugendwartes und des Jugendwart-Vertreters ist von den Mitgliedern des VdA Hiesfeld 1968 e.V. auf der Jahreshauptversammlung zu bestätigen.
4. Wiederwahl ist jeweils zulässig. Der Jugendwart bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Zum Jugendwart ist jedes Mitglied des VdA Hiesfeld 1968 e.V., das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wählbar.
5. Scheidet der Jugendwart vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Jugendversammlung, unter Einbezug des Vorstandes und Beachtung der Ladefrist, einzuberufen und für den Rest der Amtszeit eine Neuwahl durchzuführen.
6. Die Leitung der Jugendabteilung des VdA Hiesfeld 1968 e.V. erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der Satzung, den sonstigen Bestimmungen und der Geschäftsordnung des VdA Hiesfeld 1968 e.V. Sie ist an die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung gebunden.
7. Die Jugendleitung ist für ihre Beschlüsse dem Vorstand und der Jahreshauptversammlung des VdA Hiesfeld e.V. verantwortlich.
8. Die Jugendleitung ist verantwortlich für alle Jugendangelegenheiten des VdA Hiesfeld 1968 e.V. mit Ausnahme der Beitragsangelegenheiten.
9. Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann die Jugendleitung Arbeitskreise bilden. Die Beschlüsse der Arbeitskreise bedürfen der Zustimmung der Jugendleitung.
10. Den Weisungen des Jugendwartes und des Jugendwart-Vertreters haben die Jugendlichen unbedingt Folge zu leisten.
§ 6 Finanzielle
Zuwendungen und Beiträge
1. Der Etat der Jugendabteilung wird durch die Jahreshauptversammlung festgelegt. Auf Antrag kann der Etat auf der Jahreshauptversammlung nach Abstimmung verändert werden.
2. Die Beiträge der Jugendlichen legen die Mitglieder auf der Jahreshauptversammlung fest.
3. Der Jugendwart ist verpflichtet, dem geschäftsführenden Vorstand nach Abschluss des Geschäftsjahres seinen Geschäfts- und Kassenbericht zwecks Prüfung vorzulegen.
§ 7 Versicherungen
Den Erziehungsberechtigten der Jugendlichen des VdA Hiesfeld 1968 e.V. wird empfohlen, für ihre Kinder eine private Haftpflicht- und Unfallversicherung abzuschließen. Jeder Jugendliche der Jugendabteilung ist verpflichtet, mindestens ein Schwimmabzeichen zu besitzen.
§ 8 Gültigkeit
1. Die Jugendordnung des VdA Hiesfeld 1968 e.V. wurde am 31. Januar 2001 vom Vorstand des VdA Hiesfeld 1968 e.V. beschlossen und von der Jahreshauptversammlung am 25. März 2001 genehmigt.
2. Die Jugendordnung ist Inhalt der Satzung und unterliegt der Ordnung des VdA Hiesfeld 1968 e.V.
3. Die Jugendordnung gilt bis auf Widerruf.
§ 21 Satzungsänderung
1. Die Mitgliederversammlung kann eine Änderung dieser Satzung beschließen. Hierfür ist die 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
2. Bei der Einladung zur Mitgliederversammlung ist der zu ändernde Teil der Satzung bekanntzugeben.
§ 22 Vereinsauflösung
1. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der VdA Hiesfeld 1968 e.V. aufgelöst werden. Die Beschlussfassung erfordert die Anwesenheit von ¾ der stimmberechtigten Mitglieder und die Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.
2. Der Vorstand bleibt bis zur restlichen Abwicklung der Vereinsauflösung im Amt.
3. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereines an das Kinderhilfswerk, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 23 Schlussbestimmung
1. Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 30. März 2003 beschlossen. Sie tritt nach der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Die Satzung vom 13.März 1988 verliert damit ihre Gültigkeit.